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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.07.2010
331 S 137/09 -

Bei wechselhaften Witterungs­verhältnissen ist Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht grob fahrlässig

Kein Recht zur Leistungskürzung durch Voll­kasko­versicherung

Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn die Witterungs­verhältnisse wechselhaft und nicht sämtliche Straßen im winterlichen Zustand sind. Der Voll­kasko­versicherung steht daher kein Recht zur Leistungskürzung zu, wenn der Versicherungsnehmer bei winterlichen Verhältnissen von der Straße abkommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von winterlichen Verhältnissen kam ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und prallte gegen eine Grundstücksmauer. Er beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese regulierte den Schaden jedoch nicht vollständig und führte zur Begründung an, dass der Autofahrer mit Sommerreifen gefahren war und somit den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Dem trat der Autofahrer mit dem Hinweis entgegen, dass die Witterungsverhältnisse wechselhaft und auch nicht alle Straßen im winterlichen Zustand gewesen seien. Er widersprach daher dem Vorwurf grob fahrlässig gehandelt zu haben und erhob Klage auf Zahlung der restlichen Versicherungsleistung. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Anspruch auf vollständigen Versicherungsschutz

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer habe ein Anspruch auf vollständigen Versicherungsschutz zugestanden. Die Vollkaskoversicherung sei nicht berechtigt gewesen, ihre Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen, da der Autofahrer den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig verursacht habe.

Keine grobe Fahrlässigkeit aufgrund Fahrens mit Sommerreifen

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Fahren mit Sommerreifen nicht als grob fahrlässig zu werten gewesen. Es habe sich angesichts der Einlassungen des Autofahrers nicht hinreichend sicher feststellen lassen können, dass sein Verhalten zumindest in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig war. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Unfallort in einer Gegend gelegen habe, in der typischerweise nicht mit winterlichen Verhältnissen zu rechnen sei. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3a StVO habe nicht vorgelegen. Zwar verlange die Vorschrift eine geeignete Bereifung, sie begründe aber keine generelle Winterreifenpflicht.

Fehlende Kausalität zwischen Unfall und Fahren mit Sommerreifen

Zudem sei nach Ansicht des Landgerichts die Kausalität zwischen Unfall und Fahren mit Sommerreifen fraglich gewesen. Es sei nicht eindeutig gewesen, dass es bei vorherrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen mit Winter- oder Ganzjahresreifen nicht zu dem Unfall gekommen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.10.2009
    [Aktenzeichen: 916 C 359/09]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2010, 473Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2010, Seite: 473

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