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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.07.2003
3 U 186/02 -

Sommerreifen im Winterurlaub grob fahrlässig

Vollkaskoversicherung muss für den Schaden nicht aufkommen

Wer mit Sommerreifen in den Winterurlaub fährt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht in einem solchen Verhalten eine grobe Fahrlässigkeit des Autofahrers.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer (der spätere Kläger) mit Sommerreifen in den Wintersport nach Arosa. Bei glatter Fahrbahn erlitt er einen Unfall. Die Vollkaskoversicherung weigerte sich, ihm den Schaden zu erstatten. Darauf hin verklagte es seine Vollkaskoversicherung.

Gerichte weisen Klage gegen Vollkaskoversicherung ab

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab. Dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsinstanz.

Witterungsverhältnisse waren allgemein bekannt

Das OLG führte aus, dass es allgemein bekannt und vorhersehbar sei, dass es in solchen Höhenlagen (Arosa) gerade im Winter häufig und kurzfristig zu extremen Änderungen der Witterungsverhältnisse komme, die eine komplette Winterausrüstung des Fahrzeugs inklusive Schneeketten erforderten. Folglich sei in derart hochgelegenen Bergregionen Winterausrüstung und die Mitführung von Schneeketten nicht nur empfohlen, sondern vorgeschrieben.

Grobe Fahrlässigkeit

Wer gleichwohl mit Sommerreifen fahre, handele leichtfertig im Sinne grober Fahrlässigkeit, führte das OLG Frankfurt aus. Diese grobe Fahrlässigkeit führe hier gem. § 61 VVG zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

der Leitsatz

Keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa/Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten - für die Reifenart nicht zugelassenen - Schneeketten ins Rutschen gerät.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

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