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Das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons auf Facebook zur Teilnahme eines Gewinnspiels stellt lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung dar. Es wird keine Aussage hinsichtlich von positiven Erfahrungen mit dem Unternehmen getätigt. Daher liegt keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die
Das Landgericht Hamburg sah in der
Für eine qualifizierte Gefallensäußerung stehe demgegenüber die Kommentarfunktion zur Verfügung, so das Landgericht weiter. Werde davon kein Gebrauch gemacht, bleiben den Kontakten des Nutzers die näheren Gründe oder Motive für das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons unbekannt. Auch dies bestätige die Annahme einer unverbindlichen Gefallensäußerung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17006
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