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Wer unbefugt Hochzeitfotos in einer Zeitschrift veröffentlicht, um damit zu werben, verletzt dadurch das Recht am eigenen Bild und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehepaares. Das Ehepaar hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 heiratete ein Ehepaar in einer Weinhandlung standesamtlich. Von der Trauung und der anschließenden Hochzeitsfeier fertigte ein Fotograf Fotos an. Die Inhaberin der Weinhandlung veröffentlichte nachfolgend einige zur Ansicht überreichte
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn mit der unbefugten werblichen Nutzung der
Das Ehepaar habe entsprechend der für die Vermarktung von Personen zu Werbemaßnahmen herrschenden Übung ihre Erlaubnis zur
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Landgericht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17055
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