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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.03.2009
1 BvR 127/09 -

Gerichte dürfen Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken schätzen

Sarah Wiener bleibt mit Verfassungsbeschwerde erfolglos

Bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens ist es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Geklagt hatte die bekannte Fernsehköchin Sarah Wiener. Ein Supermarkt hatte ein Bild von ihr für die Werbung einer Dosensuppe genutzt.

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel verteilen, die ungenehmigt ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Richter nahmen Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß scheidet damit erst recht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/2009 des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2009

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