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Der Suchmaschinenbetreiber Google darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg Bilder von einer Sex-Party, die den ehemaligen FIA-Präsidenten Max Mosley bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten abbilden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf allen Seiten, die zur Domain von google.de gehören, nicht weiter verbreiten.
Der Kläger, britischer Staatsangehöriger, nimmt die in den USA sitzende Suchmaschinenbetreiberin Google Inc. vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung der Verbreitung verschiedener Bilder in Anspruch, die den Kläger bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten abbilden.
Das Landgericht Hamburg hat seine internationale und örtliche Zuständigkeit u.a. aufgrund der Bekanntheit des Klägers und der Bildaussagen, die ohne Sprachkenntnisse oder weitere Textberichterstattung aus sich heraus verständlich sind, bejaht (vgl. BGH, Urteil v. 02.03.2010 - VI ZR 23/09).
Soweit es dem Klagantrag stattgab und der Beklagten die Verbreitung von Bildnissen im Bereich der Bundesrepublik Deutschland untersagte, begründet das Landgericht dies mit den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles.
Das Landgericht geht prozessual davon aus, dass die Beklagte die untersagten Bilder im Rahmen ihres angebotenen Dienstes bei einer Bildersuche anzeigt. Nach Ansicht des Landgerichts verletzen die verbotenen Bilder den Kläger schwer in dessen Intimsphäre, da sie diesen bei der Ausübung von Sexualpraktiken darstellen. In diesem besonderen Falle sei daher nicht vorstellbar, dass die Bilder in irgendeinem Kontext zulässig veröffentlicht werden könnten.
Dies habe zur Folge, dass das Verbot nicht, wie ansonsten bei einem Bildnisverbot erforderlich, auf einen bestimmten Kontext oder auf eine bestimmte URL zu beschränken sei, sondern der Beklagten ausnahmsweise allgemein die Verbreitung der Bilder zu untersagen sei. Da nicht der Kontext maßgeblich sei, sondern schlechthin die Verbreitung der Bilder unzulässig, werde der Beklagten durch das Verbot auch keine proaktive Prüfpflicht auferlegt.
Ausschlaggebend ist für das Gericht weiterhin, dass es prozessual davon ausgeht, der Kläger habe in zahlreichen Fällen zuvor andere Personen als die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, aufgrund des angebotenen Dienstes der Beklagten seien die Bilder jedoch immer wieder neu verbreitet worden.
Obwohl die Beklagte nur als Störerin anzusehen sei, da sie die Bilder nicht selbst einstelle, hafte sie auf Unterlassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet der Störer auf Unterlassung, wenn er seine Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2007 - VI ZR 101/06). Dies ist anzunehmen, wenn er auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und daraufhin keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Nach Auffassung des Landgerichts liegen diese Voraussetzungen vor, da der Hinweis des Klägers auf die Rechtsverletzungen konkret gewesen sei, jedoch keine Maßnahmen der Beklagten erkennbar gewesen seien, künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Ein hinreichender Vortrag zu Bemühungen, die Rechtsverletzungen wirksam durch eine geeignete Maßnahme zu verhindern, fehle. Soweit die Beklagte geltend gemacht habe, dass sie keine entsprechende Filtersoftware habe, sei dieser Einwand unzureichend gewesen. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte sich zumindest bemüht hätte, eine solche Software oder andere geeignete Verfahren zu entwickeln, obwohl ihr aus ihrem Geschäftsmodell bekannt gewesen sei, dass gelöschte Bilder durch ihre
Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht dies darauf, dass das Landgericht vor allem diesen Intimsphärenverstoß nicht feststellte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (pm/pt)
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