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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2007
VI ZR 101/06 -

Betreiber von Internetforen müssen ehrverletzende Beiträge löschen

Zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Wer ein Internetforum betreibt, muss dort eingestellte ehrverletzende Beiträge von seiner Homepage entfernen, wenn der Verletzte das verlangt. Das gilt sowohl für Äußerungen von bekannten wie von anonymen Autoren. Diesen Anspruch hat der Verletzte unabhängig von den Ansprüchen, die ihm gegen den Autor des beanstandeten Beitrags zustehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

der Leitsatz

BGB § 823, § 1004, StGB § 185, TMG § 10

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell-ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge-geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2007
Quelle: ra-online, BGH (pm)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2007, 350Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2007, Seite: 350
  • CR 2007, 586Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 586
  • GRUR 2007, 724Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 724
  • K&R 2007, 396Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 396
  • MDR 2007, 1018Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1018
  • MMR 2007, 518Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 518
  • NJW 2007, 2558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2558
  • VersR 2007, 1004Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1004
  • VuR 2007, 306Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2007, Seite: 306
  • WRP 2007, 795Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2007, Seite: 795
  • ZUM 2007, 533Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2007, Seite: 533

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