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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2021
316 T 24/21 -

Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Wohnungsmieterin nach massiven Angriff auf Nachbarin

Packen an Haare, an die Wand drücken und Benutzung von Pfefferspray

Packt eine psychisch kranke Wohnungsmieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray um an die Wohnungsschlüssel der Nachbarin zu gelangen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung der Mieterin. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 wurde die Mieterin einer Wohnung in Hamburg fristlos gekündigt und schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Hintergrund dessen war ein Vorfall zwischen der Mieterin oder einer Nachbarin. Die Mieterin vermutete, dass ihre Katze in der Wohnung der Nachbarin sei. Da die Nachbarin sich weigerte, der Mieterin Zutritt zur Wohnung zu gewähren, packte die Mieterin die Nachbarin an den Haaren, drückte sie an die Wand und benutzte Pfefferspray, um an die Wohnungsschlüssel zu gelangen und die Wohnung erfolglos nach der Katze abzusuchen. Die Mieterin litt an einer paranoiden Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Barmbek über den Fall entschied, musste das Landgericht Hamburg eine Entscheidung treffen.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2021
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2021, 486/rb)

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