wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2021
316 T 24/21 -

Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Wohnungsmieterin nach massiven Angriff auf Nachbarin

Packen an Haare, an die Wand drücken und Benutzung von Pfefferspray

Packt eine psychisch kranke Wohnungsmieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray um an die Wohnungsschlüssel der Nachbarin zu gelangen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung der Mieterin. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 wurde die Mieterin einer Wohnung in Hamburg fristlos gekündigt und schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Hintergrund dessen war ein Vorfall zwischen der Mieterin oder einer Nachbarin. Die Mieterin vermutete, dass ihre Katze in der Wohnung der Nachbarin sei. Da die Nachbarin sich weigerte, der Mieterin Zutritt zur Wohnung zu gewähren, packte die Mieterin die Nachbarin an den Haaren, drückte sie an die Wand und benutzte Pfefferspray, um an die Wohnungsschlüssel zu gelangen und die Wohnung erfolglos nach der Katze abzusuchen. Die Mieterin litt an einer paranoiden Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Barmbek über den Fall entschied, musste das Landgericht Hamburg eine Entscheidung treffen.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2021
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2021, 486/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hamburg_316-T-2421_Fristlose-Kuendigung-einer-psychisch-kranken-Wohnungsmieterin-nach-massiven-Angriff-auf-Nachbarin.news30917.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30917 Dokument-Nr. 30917

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.