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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2009
315 O 17/19 -

LG Hamburg: Zusatzgebühren müssen bei Online-Ticketkauf für Verbraucher erkennbar sein

Sternchenhinweis ist irreführende geschäftliche Handlung

Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig, reicht es nicht aus, mit einem versteckten Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Internet für Bühnenshows mit der Aussage „Tickets ab 19,90 Euro“ geworben. Ein Sternchenhinweis am Ende der Internetseite enthielt jedoch die Information, dass zu diesem Preis noch eine Vorverkaufsgebühr von 15 Prozent sowie eine Systemgebühr in Höhe von zwei Euro zuzurechnen sind. Das Landgericht stellte nun fest, dass es sich dabei um eine irreführende geschäftliche Handlung handelt.

Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht ausreichend

Die Aussage „ab 19,90 Euro“ sei auch dann nicht richtig, wenn die Tickets an der Abendkasse tatsächlich zu diesem Preis erhältlich seien. Der Verbraucher erwarte, dass im Internet angebotene Karten auch zu dem dort angegebenen Preis erhältlich seien, so die Hamburger Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sternchenhinweis am Fuße der Seite nicht ausreichend. Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher gar nicht bis ans Ende der Seite vordringen, da sie bei Interesse bereits vorher dem Link zur Buchung folgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband

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