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Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig, reicht es nicht aus, mit einem versteckten Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen im Internet für Bühnenshows mit der Aussage „Tickets ab 19,90 Euro“ geworben. Ein
Die Aussage „ab 19,90 Euro“ sei auch dann nicht richtig, wenn die Tickets an der Abendkasse tatsächlich zu diesem Preis erhältlich seien. Der Verbraucher erwarte, dass im Internet angebotene Karten auch zu dem dort angegebenen Preis erhältlich seien, so die Hamburger Richter. Nach Auffassung des Gerichts ist der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband
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Dokument-Nr. 8410
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