wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.1992
311 S 203/91 -

Keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie Angabe der Wohnanschrift bei Gewerbeanmeldung

Vermieter steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Nutzt der Mieter einer Wohnung zu geschäftlichen Zwecken das Telefon in der Wohnung und gibt er bei der Gewerbeanmeldung die Wohnanschrift als Betriebsstätte an, so liegt darin noch keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung. Dasselbe gilt für gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung. Dem Vermieter steht daher kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung gegen seine Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Hamburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestanden, da die Wohnung zu diesen Zwecken nicht verwendet worden sei. Die Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie die Angabe der Wohnanschrift als Betriebsstätte bei der Gewerbeanmeldung habe keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung dargestellt. Dies habe ebenso für die gelegentlichen Büroarbeiten und geschäftlichen Besprechungen in der Wohnung gegolten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1992, 241/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hamburg_311-S-20391_Keine-vertragswidrige-gewerbliche-Nutzung-einer-Wohnung-bei-Nutzung-des-Telefons-zu-geschaeftlichen-Zwecken-sowie-Angabe-der-Wohnanschrift-bei.news22447.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22447 Dokument-Nr. 22447

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.