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Wenn ein Haus sowohl an Private als auch an Gewerbetreibende vermietet ist, muss der Vermieter bei der Abrechnung der Betriebskosten konkret aufschlüsseln, welcher Mieter welchen Anteil am Gesamtbetrag zu tragen hat. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall entschied das Gericht, dass die vom Vermieter vorgelegten Abrechnungen im Hinblick auf die angesetzten
Dabei sei entscheidend, dass der Vermieter hinsichtlich der geltend gemachten
Eine formell ordnungsgemäße
Soweit der Vermieter darauf verweise, dass dies nur für dem Grunde nach nicht umlagefähige Kosten gelten könne, konnte das Landgericht Hamburg dies der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerade nicht entnehmen. Der Grundsatz, dass dem Mieter die Ableitung des Teilbetrages nachvollziehbar gemacht werden muss, müsse auch für die bloße Kostentrennung nach Gebäudeteilen gelten.
Diesen Anforderungen werde die Abrechnung des Vermieters aber nicht gerecht. Die Umrechnung zwischen der Gesamtölmenge und dem auf die Wohneinheit entfallenden Anteil werde an keiner Stelle deutlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7230
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