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Ein Anschlussinhaber ist verpflichtet seinen nichtehelichen Lebensgefährten über das Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu belehren. Zudem muss der W-LAN-Zugang durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort geschützt werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin eines Internetanschlusses erhielt im September 2010 von der Rechteinhaberin eines Films eine Abmahnung. Hintergrund dessen war, dass über den Anschluss ein Film in einer Internet-Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten wurde. Die Anschlussinhaberin gab an nicht an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben. Ihre drei minderjährigen Kinder hätten zudem keinen Zugriff auf den Anschluss gehabt. Ihrer Meinung nach habe aber ihr Lebensgefährte, der zeitweise in ihrer Wohnung gelebt hatte und über einen eigenen Laptop verfügte, die
Das Landgericht Hamburg bejahte zunächst einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Anschlussinhaberin. Sie sei als Störerin für die
Soweit die Anschlussinhaberin vortrug, dass der Lebensgefährte sich die Zugangsdaten selbst verschafft habe, merkte das Landgericht an, dass sich diese in der Regel werkseitig auf dem Boden des W-LAN-Routers befinden. Der Lebensgefährte könne sich damit durch das Ablesen der Unterseite des Routers die Zugangsdaten verschafft haben. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht darauf, dass der W-LAN-Zugang durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort geschützt werden muss.
Der Rechteinhaberin habe nach Auffassung des Landgerichts darüber hinaus ausgehend von einem Streitwert von 20.000 EUR ein Anspruch auf Ersatz ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19121
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