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Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.04.2014
310 O 409/11 -

Illegales Filesharing: Anschlussinhaber muss nichtehelichen Lebensgefährten über Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren

Pflicht zur ausreichenden Verschlüsselung des W-LAN-Zugangs durch persönliches, langes und sicheres Passwort

Ein Anschlussinhaber ist verpflichtet seinen nichtehelichen Lebensgefährten über das Verbot der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen zu belehren. Zudem muss der W-LAN-Zugang durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort geschützt werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin eines Internetanschlusses erhielt im September 2010 von der Rechteinhaberin eines Films eine Abmahnung. Hintergrund dessen war, dass über den Anschluss ein Film in einer Internet-Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten wurde. Die Anschlussinhaberin gab an nicht an einer Tauschbörse teilgenommen zu haben. Ihre drei minderjährigen Kinder hätten zudem keinen Zugriff auf den Anschluss gehabt. Ihrer Meinung nach habe aber ihr Lebensgefährte, der zeitweise in ihrer Wohnung gelebt hatte und über einen eigenen Laptop verfügte, die Urheberrechtsverletzung begehen können. Er habe sich ihrer Einschätzung nach die Zugangsdaten zum W-LAN-Netz eigenmächtig verschaffen können. Da sich die Anschlussinhaberin weigerte die Abmahnkosten zu zahlen und die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Hamburg bejahte zunächst einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Anschlussinhaberin. Sie sei als Störerin für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich gewesen, da sie ihren damaligen Lebensgefährten über das Verbot der Nutzung von Internet-Tauschbörsen nicht belehrt habe. Es habe insofern nicht genügt, dass sie ihm die Nutzung des W-LAN-Zugangs generell untersagte. Vielmehr sei bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Überlassung des Internetanschlusses eine Belehrung gegenüber dem anderen Lebensgefährten erforderlich. Diesem gegenüber müsse untersagt werden, dass Internet-Tauschbörsen zum illegalen Down- oder Upload urheberrechtlich geschützter Werke, wie etwa Filme, Musik oder Computerspiele, genutzt werden.

Pflicht zur ausreichenden Verschlüsselung des W-LAN-Zugangs erforderlich

Soweit die Anschlussinhaberin vortrug, dass der Lebensgefährte sich die Zugangsdaten selbst verschafft habe, merkte das Landgericht an, dass sich diese in der Regel werkseitig auf dem Boden des W-LAN-Routers befinden. Der Lebensgefährte könne sich damit durch das Ablesen der Unterseite des Routers die Zugangsdaten verschafft haben. In diesem Zusammenhang verwies das Landgericht darauf, dass der W-LAN-Zugang durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort geschützt werden muss.

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestand

Der Rechteinhaberin habe nach Auffassung des Landgerichts darüber hinaus ausgehend von einem Streitwert von 20.000 EUR ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von fast 860 EUR zugestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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