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Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.10.2010
308 O 710/09 -

LG Hamburg: 15,- Euro pro Musiktitel Schadenersatz für illegale Verbreitung von Musik­aufnahmen über Internet­tauschbörse

LG Hamburg entscheidet über Schadensersatzforderung zweier Musikverlage

In einem Zivilrechtsstreit hat das Landgericht Hamburg einen zum Tatzeitpunkt knapp Sechzehnjährigen, der unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.

Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des so genannten Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen". Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.

Klägerinnen verlangen 300 Euro Schadensersatz

Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.

Gericht berücksichtigt begrenzte Nachfrage der älteren Titel

Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2 den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2 habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannte Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt.

Vater des Beklagten weder als Täter noch als Teilnehmer anzusehen

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2 - den Beklagten zu 1 - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte zu 1 sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2010
Quelle: Landgericht Hamburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 127Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 127
  • MMR 2011, 53Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 53

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