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Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2015
306 O 351/14 -

Kein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht bei Stornierung einer Kreuzfahrt nach Eintritt von unerwarteten Komplikationen nach kürzlich erfolgter Operation

Kein grob fahrlässiges Verhalten des Reisenden wegen fehlender Stornierung zum Zeitpunkt der Operation

Erleidet ein Reisender wenige Tage vor Beginn der gebuchten Kreuzfahrt unerwartet Komplikationen aufgrund einer einen Monat zuvor durchgeführten Operation, so verstößt er nicht gegen seine Schadens­minderungs­pflicht, wenn er erst zu diesem Zeitpunkt die Reise storniert. Der Reisende handelt nicht grob fahrlässig, weil er nicht bereits zum Zeitpunkt der Operation die Reise storniert hat, wenn der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen einen Reiseantritt hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Kreuzfahrt für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 25. Januar 2014. In diesem Zusammenhang schloss er zudem eine Reiserücktrittsversicherung ab. Mitte November 2013 begab sich der Mann aufgrund von Kniebeschwerden in ärztliche Behandlung, was zu einer Operation Ende November 2013 führte. Zu diesem Zeitpunkt hatten die behandelnden Ärzte keine Bedenken gegen einen Reiseantritt. Jedoch traten zehn Tage vor Start der Kreuzfahrt unerwartet Komplikationen am Knie auf, die eine Stornierung der Reise notwendig machten. Mit der Begründung, dass der Mann die Reise zu spät storniert und somit grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, erstattete die Versicherung nur 50 % des Reisepreises. Ihrer Meinung nach, hätte der Mann bereits beim ersten Auftreten der Kniebeschwerden die Reise stornieren müssen. Der Mann ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Anspruch auf Erstattung des vollen Reisepreises

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe die volle Erstattung des Reisepreises durch die Reiserücktrittsversicherung verlangen dürfen. Denn der Kläger habe nicht grob fahrlässig gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe sich vielmehr auf die Aussage seiner behandelnden Ärzte verlassen dürfen, die gegen einen Reiseantritt nach der Operation keine Bedenken hatten. Nach dem unerwarteten Wiederauftreten der Beschwerden habe der Kläger umgehend einen Arzt aufgesucht und noch am selben Tag die Reise storniert. Somit sei er seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Reisestornierung nachgekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2016, 93/rb)

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