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Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende meint, ein Martinshorn zu hören und deshalb sein Fahrzeug abbremst, so haftet der Auffahrende allein für die Unfallfolgen. In diesem Fall liegt kein grundlos starkes Abbremsen vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wollte im Januar 2015 an einer Hamburger
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Auffahrunfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Auffahrende habe gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Es spreche der
Ein
Es stehe zudem nicht fest, so das Landgericht, ob überhaupt eine starke Bremsung der Vorausfahrenden vorgelegen habe. Denn in Anbetracht dessen, dass sich der Auffahrende nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" auf das Losfahren eingestellt und selbst kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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