wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.10.2016
306 O 141/16 -

Auffahrunfall in Kreuzungsbereich nach Abbremsen wegen Hörens eines Martinshorns: Auffahrender haftet vollständig für Unfallfolgen

Kein Vorliegen eines grundlos starken Abbremsens

Kommt es in einem Kreuzungsbereich zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende meint, ein Martinshorn zu hören und deshalb sein Fahrzeug abbremst, so haftet der Auffahrende allein für die Unfallfolgen. In diesem Fall liegt kein grundlos starkes Abbremsen vor. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Autofahrerin wollte im Januar 2015 an einer Hamburger Kreuzung nach dem die Ampel auf "grün" umsprang nach rechts abbiegen, als sie ein Martinshorn vernahm. Sie bremste daher ihr Fahrzeug ab. Daraufhin fuhr ihr ein hinter ihr fahrender Audi-Fahrer auf. Da sich die Autofahrerin durch den Auffahrunfall verletzte, klagte ihre Arbeitgeberin gegen den Auffahrenden und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Der Auffahrende warf der Autofahrerin vor, grundlos abgebremst zu haben. Denn ein Rettungswagen sei nach dem Unfall nicht in die Kreuzung eingefahren. Zudem habe sie eine unnötige Vollbremsung getätigt. Ihr sei daher ein Mitverschulden anzulasten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Auffahrunfall

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen des Auffahrunfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Auffahrende habe gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder unaufmerksam gewesen sei oder beim Abbiegevorgang zu dicht aufgefahren sei.

Kein Mitverschulden der Vorausfahrenden

Ein Mitverschulden der Vorausfahrenden an dem Auffahrunfall liege nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Dass sie ohne zwingenden Grund stark gebremst und somit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen habe, haben die Beklagten nicht nachweisen können. Es sei zu beachten, dass das Vernehmen eines Martinshorns es gebiete, sich schnellstmöglich Kenntnis darüber zu verschaffen, von wo aus sich das mit Sonderrechten fahrende Fahrzeug annähere.

Fehleinschätzung zur Stärke der Bremsung

Es stehe zudem nicht fest, so das Landgericht, ob überhaupt eine starke Bremsung der Vorausfahrenden vorgelegen habe. Denn in Anbetracht dessen, dass sich der Auffahrende nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" auf das Losfahren eingestellt und selbst kein Martinshorn vernommen habe, sei die Bremsung der Vorausfahrenden für ihn verständlicherweise überraschend gekommen. Eine subjektive Fehleinschätzung hinsichtlich der Stärke der Bremsung erscheine daher naheliegend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Hamburg_306-O-14116_Auffahrunfall-in-Kreuzungsbereich-nach-Abbremsen-wegen-Hoerens-eines-Martinshorns-Auffahrender-haftet-vollstaendig-fuer-Unfallfolgen~N26961

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26961 Dokument-Nr. 26961

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.