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Landgericht Halle, Urteil vom 01.03.2013
2 S 272/12 -

Empfang ausländischer Fernsehsender: Verweis auf das Internet wegen störungsanfälliger Übertragung und schwieriger Installation der Internetverbindung unzulässig

Ausländischem Mieter steht Anspruch auf Anbringung einer Satellitenschüssel zu

Ein ausländischer Mieter darf eine Satellitenschüssel zum Empfang ausländischer Sender an der Fassade anbringen, wenn dies nur mit einer geringen optischen Beeinträchtigung einhergeht. Ein Verweis auf das Internet ist unzulässig, da selbst bei der schnellsten Verbindung jedenfalls in Halle eine fehlerfreie Übertragung nicht gewährleistet ist und die Installation der Internetverbindung schwierig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob der aus dem Ausland stammende Mieter einer Wohnung an der Hausfassade eine Parabolantenne anbringen durfte, um einen sudanesischen Fernsehsender empfangen zu können.

Anbringen der Parabolantenne wegen Grundrechts auf Informationsfreiheit

Das Landgericht Halle entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe die Parabolantenne an der Hausfassade anbringen dürfen. Denn das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei gegenüber dem Eigentumsrecht der Vermieterin (Art. 14 Abs. 1 GG) vorrangig gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass ein ausländischer Mieter ein besonderes Interesse daran habe, über das Geschehen in seinem Heimatland informiert zu werden und die kulturelle und sprachliche Verbindung durch den Konsum heimischer Fernsehsender aufrecht zu erhalten. Zudem habe eine Rolle gespielt, dass die Satellitenschüssel an der Fassade nicht sehr auffällig war und daher keine erhebliche optische Beeinträchtigung vorlag. Unerheblich sei außerdem gewesen, dass der Mieter schon längere Zeit in Deutschland lebte und mit einer deutschen Frau verheiratet war.

Verweis auf das Internet unzulässig

Soweit die Vermieterin anführte, dass der Mieter den sudanesischen Sender auch über das Internet habe empfangen können, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Es sei dem Mieter angesichts der in Halle bestehenden Schwierigkeiten bei der Datenübertragung selbst bei der schnellsten Internetverbindung und den erforderlichen technischen Vertrautheit zur Installation einer Internetverbindung nicht zumutbar auf das Internet verwiesen zu werden. Darüber hinaus gab das Gericht zu bedenken, dass das Betrachten eines Fernsehprogramms über einen Rechnerbildschirm weniger komfortabel sei als über einen Fernsehbildschirm. So müsse man vor einem Rechner in geringerem Abstand sitzen. Weiterhin sei eine Einschränkung im Blickwinkel zu befürchten.

Mieter muss für sichere Anbringung und Erdung sorgen

Dem Mieter treffe aber nach Auffassung des Landgerichts die Pflicht für eine sichere Anbringung der Satellitenschüssel zu sorgen, so dass selbst bei stärkeren Winden ein Absturz der Antenne ausgeschlossen wird. Zudem müsse er für eine Erdung sorgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2014
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2013, 536/rb)

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