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Landgericht Hagen, Beschluss vom 31.03.2023
10 O 328/22 -

Für Zugang einer E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis

Technische Möglichkeit des Nichterreichens der E-Mail trotz Absendens

Für den Zugang einer E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis. Denn es ist technisch möglich, dass eine E-Mail trotz des Absendens nicht beim Empfänger ankommt. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Klageverfahrens im Jahr 2023 vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt diese erhalten zu haben. Der Kläger verwies darauf, dass er die E-Mail abgesendet habe.

Beweispflicht für Zugang durch Absender der E-Mail

Das Landgericht Hagen entschied, dass der Absender der E-Mail den Zugang dieser beim Empfänger nachweisen müsse. Allein das Absenden der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Denn es sei technisch möglich, dass die E-Mail nach dem Versenden nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Möglichkeit der Anforderung einer Lesebestätigung

Zudem habe der Versender die Möglichkeit eine Lesebestätigung anzufordern, so das Landgericht, um sicherzustellen, dass seine E-Mail den Adressaten erreicht hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2024
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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