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Landgericht Gießen, Urteil vom 02.04.2014
1 S 199/13 -

Mietminderung wegen Schimmelbefall: Vermieter muss bei Einbau dichtschließender Isolierglasfenster auf erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen

Bei fehlendem Hinweis ist Vermieter für Schimmelbefall verantwortlich

Hat der Vermieter in der Wohnung dichtschließende Isolierglasfenster eingebaut und besteht daher eine größere Gefahr der Schimmelbildung, so muss er den Mieter auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen. Kommt er dem nicht nach, so ist er für den Schimmelbefall verantwortlich. Der Mieter kann dann seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da es nach dem Einbau neuer, dichtschließender Isolierglasfenster zu einem Schimmelbefall kam. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Ihrer Ansicht nach sei die Schimmelbildung auf ein ungenügendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen gewesen. Nachdem sich das Amtsgericht Gießen mit dem Fall beschäftigte, musste nunmehr das Landgericht Gießen entscheiden.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Gießen entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben aufgrund der Schimmelbildung ihre Nettomiete um 15 % mindern dürfen. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter für einen Schimmelbefall dann nicht verantwortlich ist, wenn dieser aufgrund eines fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen ist. Es sei jedoch zunächst Sache des Vermieters zu beweisen, dass der Schimmel nicht auf Baumängel oder den Zustand von Fenstern, Türen sowie Heizung beruht. Dieser Nachweis sei der Vermieterin hier nicht gelungen.

Einbau neuer, dichtschließender Isolierglasfenster war Ursache der Schimmelbildung

Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei Ursache der Schimmelbildung der Einbau der neuen, dichtschließenden Isolierglasfenster gewesen. Nur durch ein häufigeres Lüften sei der Schimmelbefall vermeidbar gewesen. Dazu hätte die Vermieterin ihre Mieter aber aufklären müssen. Es sei nämlich grundsätzlich Sache des Vermieters, nach dem Einbau von Isolierglasfenstern die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Aufgrund des fehlenden Hinweises habe der Schimmelbefall im Verantwortungsbereich der Vermieterin gelegen.

Mieter grundsätzlich nur zum zweimaligen Stoßlüften für 10 Minuten verpflichtet

Ohne konkreten Hinweis sei ein Mieter nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls nur zu einem zweimaligen (morgens und abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils 10 Minuten verpflichtet. Etwas anderes ergebe sich nur aus der besonderen Nutzung der Wohnung, etwa wenn ein Raum zum Wäschetrocknen verwendet wird.

Keine grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens 10 cm zwischen Außenwand und Möbel

Die Mieter einer Wohnung seien nach Einschätzung des Landgerichts zudem grundsätzlich nicht dazu verpflichtet zwischen Außenwand und Möbel einen Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Dies gelte selbst dann, wenn ein geringerer Abstand eine Schimmelbildung fördert. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Vermieter auf die drohende Feuchtigkeit an bestimmten Stellen hinweist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2014
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2014, 331/rb)

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