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Amtsgericht Gotha, Urteil vom 24.03.2003
2 C 116/02 -

Schimmelpilzbildung nach Fenster­modernisierung rechtfertigt Mietminderung von 10 %

Aufklärungspflicht des Vermieters zum Lüftungsverhalten

Kommt es nach dem Einbau von neuen Fenstern zu einer Schimmelpilzbildung rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 %. Der Vermieter ist zudem verpflichtet, die Mieter nach dem Fenstereinbau über das Lüftungsverhalten aufzuklären. Dies hat das Amtsgericht Gotha entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete, da es nach dem Einbau der neuen, dichtschließenden Fenster zu einer Schimmelpilzbildung kam. Die Vermieterin hielt eine unzureichende Lüftung durch die Mieter für die Ursache der Feuchtigkeit und erkannte daher das Minderungsrecht nicht an. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Gotha entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter seien berechtigt gewesen ihre Nettokaltmiete um 10 % zu mindern. Denn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe festgestanden, dass nicht das Lüftungsverhalten der Mieter Ursache der Feuchtigkeitsschäden war, sondern ein baulicher Mangel.

Fehlende Aufklärung zum Lüftungsverhalten

Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, ob die Mieter durch Änderung ihres Lüftungsverhaltens eine Schimmelpilzbildung hätten vermeiden können. Denn dies wäre nur beachtlich gewesen, wenn die Vermieterin ihrer Aufklärungspflicht zum Lüftungsverhalten, die sich aus dem Einbau der neuen Fenster ergab, nachgekommen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2013
Quelle: Amtsgericht Gotha, ra-online (zt/WuM 2003, 601/rb)

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