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Landgericht Freiburg, Urteil vom 21.07.2017
6 O 76/17 -

Auch Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland und Konto im EU-Ausland muss beim Online-Handel Zahlung per Lastschrift ermöglicht werden

Diskriminierungs­freier Zahlungsverkehr im Online-Handel

Wird Verbrauchern die Möglichkeit der Zahlung mittels Lastschrift eingeräumt, muss es auch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland gestattet sein, über ein im EU-Ausland unterhaltenes Bankkonto Lastschriften durchführen zu können. Dies entschied das Landgericht Freiburg.

Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen als Zahlmethode keine Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto vornehmen lassen, auch wenn der Wohnsitz von bestellenden Verbrauchern in Deutschland ist.

Unternehmen sind zur Anpassung der Zahlungsmodalitäten verpflichtet

Das Landgericht Freiburg entschied, dass dies nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren und auch diesem Grunde nicht zulässig ist. Diejenigen Unternehmen, die bisher den Zahlungsweg bei Lastschriften auf inländische, deutsche Konten beschränkt haben, sind dazu verpflichtet, ihre Zahlungsmodalitäten anzupassen. In der Folge dessen erweitern sich für Verbraucher die Zahlungsmöglichkeiten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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