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Landgericht Freiburg, Urteil vom 21.08.1986
3 S 86/86 -

Beschädigung von Möbelbezügen durch Reinigung: Reinigungsfirma haftet auf Schadenersatz

Fehlende Textilkennzeichnung und Pflegeanweisung begründet besondere Vorsichtsmaßnahmen

Weisen zu reinigende Möbelbezüge keine Textilkennzeichnung und Pflegeanweisung auf, so begründet dies besondere Vorsichtsmaßnahmen der Reinigungsfirma. Werden die Möbelbezüge durch die Reinigung beschädigt, so haftet die Reinigungsfirma auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte ihre Möbelbezüge durch eine Reinigungsfirma reinigen lassen. Die Bezüge verfügten weder über eine Textilkennzeichnung noch über eine Pflegeanweisung. Da die Möbelbezüge aufgrund der Reinigung beschädigt wurden, klagte die Besitzerin auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der vertraglichen Schutzpflicht zugestanden. Die Reinigungsfirma habe gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (neu: § 276 Abs. 2 BGB) die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch die Möbelbezüge der Klägerin beschädigt. Die Reinigungsfirma hätte erkennen können und müssen, dass sie die Textilien angesichts der fehlenden Textilkennzeichnung und Pflegeanweisung nicht ohne weiteres hätte reinigen dürfen.

Hinweispflicht bestand

Aufgrund der Berufserfahrung hätte die Reinigungsfirma nach Auffassung des Landgerichts in Erwägung ziehen müssen, dass die Textilien unter Umständen aus Fasern bestanden, die nur mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu reinigen waren oder eine Reinigung überhaupt nicht zuließen. Die Reinigungsfirma hätte daher die Klägerin zumindest auf das Risiko der Beschädigung der Möbelbezüge durch eine normale Reinigung hinweisen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 89/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 89Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 89

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