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Kommt es aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so kann dies eine Reisepreisminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem liegt in einem solchen Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, welche ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude begründet. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der ersten Woche ihres Urlaubs im Mai 2006 mussten zwei Hotelgäste eine massive
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Urlauber. Diesen habe zunächst ein Anspruch auf
Den Urlaubern habe darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude zugestanden. Denn die Reise sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18583
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