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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2008
2-24 S 29/07, 2/24 S 29/07 -

Reisepreisminderung von 50 % wegen erheblicher Lärmbelästigung im Rahmen von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage

Erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigt zudem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Kommt es aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so kann dies eine Reisepreisminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem liegt in einem solchen Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, welche ein Schaden­ersatz­anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude begründet. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der ersten Woche ihres Urlaubs im Mai 2006 mussten zwei Hotelgäste eine massive Lärmbelästigung ertragen. Diese entstanden aufgrund der in etwa 25 Meter von der Hotelanlage stattfindenden Aufbauarbeiten für eine Modenschau. In der Zeit von 8 bis 18 Uhr kam es zu Beeinträchtigungen durch Metall- und Holzsägearbeiten, Hämmern, fallen lassen von Stahlrohren sowie dem Betrieb von zwei Kompressoren. Zudem wurden die Hotelgäste durch eine Musikanlage der Bauarbeiter bis teilweise 1 Uhr nachts beschallt. Die Hotelgäste beanspruchten aufgrund der Störung eine Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Da sich der Reiseveranstalter die Inanspruchnahme von sich wies, kam der Fall vor Gericht. Nachdem sich das Amtsgericht Bad Homburg mit dem Fall beschäftigte, musste nun das Landgericht Frankfurt a.M. entscheiden.

Anspruch auf Reisepreisminderung bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Urlauber. Diesen habe zunächst ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 50 % gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch die unzumutbare Lärmbelästigung sei die Reise in der ersten Woche mit einem erheblichen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass der Reiseveranstalter und der Hotelbetreiber für den Lärm nicht verantwortlich waren. Denn der Minderungsanspruch sei verschuldensunabhängig.

Erhebliche Reisebeeinträchtigung begründete Schadenersatzanspruch

Den Urlaubern habe darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude zugestanden. Denn die Reise sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Von einer erheblichen Reisebeeinträchtigung könne gesprochen werden, wenn aufgrund von Reisemängeln eine Reisepreisminderung von mindestens 50 % gerechtfertigt ist. Dies sei hier der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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