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Kommt es bei einem von der Fluggesellschaft beauftragten Subunternehmer zu einem Warnstreik und muss deshalb ein Flug annulliert werden, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich nämlich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Dezember 2017 wollte ein Mann von Frankfurt a.M. über Amsterdam nach Panama Stadt fliegen. Jedoch wurde sein Flug annulliert, da es beim Personal des privaten Check-in-Dienstes zu einem unangekündigten Warnstreik kam. Die
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass der
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der
Zwar könne ein
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28571
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