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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.10.2013
20a C 206/12 -

Nichtbeförderung wegen möglichen Streiks begründet Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung

Verdacht eines Streiks stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Wird ein Flugpassagier nicht befördert, da die Fluggesellschaft einen Streik befürchtet, so steht ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft dabei nicht berufen, da der bloße Verdacht eines Streiks dafür nicht genügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall durfte eine Frau ihren Flug von Hamburg nach Paris nicht antreten, da die Fluggesellschaft befürchtete, dass es zu einem Streik in Paris kommen und daher der Anschlussflug nach Mexiko ausfallen würde. Die Frau hielt dies für unzulässig und klagte auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Ausgleichszahlung bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Flugpassagierin. Ihr habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 c) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zugestanden, da sie von der Fluggesellschaft wegen eines befürchteten Streiks nicht nach Paris befördert worden sei.

Außergewöhnlicher Umstand lag nicht vor

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können. Die Befürchtung es würde zu einem Streik in Paris kommen, habe keinen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Denn ein bloßer Verdacht genüge nicht. Vielmehr müsse der außergewöhnliche Umstand tatsächlich vorliegen.

Notwendigkeit der Nichtbeförderung zum Schutz der Flugpassagierin bestand nicht

Soweit die Fluggesellschaft anführte, sie habe die Frau nur schützen wollen, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn es sei nicht notwendig gewesen die erwachsene Frau durch eine Beförderungsverweigerung vor einem etwaigen längeren Aufenthalt in Paris zu schützen. Vielmehr hätte die Fluggesellschaft die Frau über das Risiko aufklären müssen, so dass diese selbst hätte entscheiden können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2014, 94/rb)

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