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Bucht ein auf einen Rollstuhl angewiesener Reisender aufgrund des erhöhten Beförderungskomforts die Premium Class, so stellt es einen erheblichen Reisemangel dar, wenn die Beförderungsklasse in Economy Class geändert wird. In diesem Fall kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis gemäß § 651 e Abs. 3 BGB zurück verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verpasste aufgrund von Verzögerungen beim Zubringerflug ihren Weiterflug von Frankfurt am Main nach Phuket. Die Reiseveranstalterin bot zwar einen Ersatzflug an. Dieser war aber mit einem zusätzlichen Umstieg in Bangkok und einer Beförderung in
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung
Die Nichtbeförderung des Ehepaars in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2018, 67/rb)
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Dokument-Nr. 25857
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