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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2014
2-24 O 225/13 -

Economy-Class statt gebuchter Business-Class: Pauschalreisender hat Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Langstreckenflug in Economy-Class statt Business-Class stellt erhebliche Reise­beeinträchti­gung dar

Wird ein Pauschalreisender während des 10stündigen Rückflugs in der Economy-Class anstatt in der gebuchten Business-Class befördert, so kann er die Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags fordern. Zudem steht ihm wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise an diesem Tag ein Ent­schädigungs­anspruch in Höhe von 70 % des Tagesreisepreises zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pauschalreisender hatte für den 10stündigen Rückflug von den Malediven nach Deutschland im Februar 2012 ursprünglich die Economy-Class gebucht. Nachträglich buchte er jedoch gegen einen Aufschlag eine Beförderung in der Business-Class. Am Rückflugtag erfuhr der Reisende jedoch beim Einchecken, dass das Flugzeug über keine Business-Class verfügte und daher nur eine Beförderung in der Economy-Class möglich war. Ohne den Reiseveranstalter zu kontaktieren akzeptierte der Reisende die Einschränkung. Nachträglich klagte er jedoch auf Rückzahlung des Business-Class-Aufschlags und auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Pauschalreisenden. Ihm habe nach § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags zugestanden. Der Reisepreis sei in dieser Höhe wegen eines Mangels gemindert gewesen. Dieser habe darin gelegen, dass der Reisende den Rückflug in der Economy-Class anstatt der gebuchten Business-Class durchführen musste.

Kein Ausschluss des Anspruchs wegen unterbliebener Mängelanzeige

Der Rückzahlungsanspruch sei zudem nicht wegen der unterbliebenen Mängelanzeige nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht. Denn der Reisende habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Wenn ein Reisender beim Einchecken erfährt, dass eine Beförderung in der gebuchten Business-Class nicht möglich ist, sei es nicht als sorgfaltswidrig anzusehen, wenn er das Flugzeug ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter besteigt.

Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestand

Dem Reisenden habe darüber hinaus nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zugestanden. Denn die Reise sei am Rückflugtag erheblich beeinträchtigt worden. Angesichts dessen, dass eine Beförderung in der Business-Class bei einem Langstreckenflug mit einer Dauer von 10 Stunden mit Vorteilen verbunden ist, komme diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung zu. Das Landgericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 70 % des anteiligen auf den Rückflugtag entfallenen Reisepreises für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2015, 54/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 54Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 54

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