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Auch wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalreise nicht vorliegen, können die Vertragsparteien die Geltung des Pauschalreiserechts (§§ 651 ff. BGB) vereinbaren. In diesem Fall liegt eine sogenannte gewillkürte Pauschalreise vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 buchte eine Frau über ein Online-Reisebüro einen Hotelaufenthalt in Los Angeles für September 2020 und tätigte eine Anzahlung. Den Flug buchte sie separat. Die AGB des Online-Reisebüros erklärten das Pauschalreiserecht für anwendbar. Zudem regelte eine Klausel die
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf vollständige Auszahlung der Anzahlung zu. Die Klausel zur Entschädigungszahlung sei
Die Klausel zur Entschädigungszahlung sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33626
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