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Erklärt ein Reisender wegen der Corona-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag, so steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn er nachträglich coronabedingt selbst die Reise absagt. In diesem Fall kann der Reisende seine Anzahlung komplett zurückverlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 buchte eine Ehefrau für sich und ihrem Mann über eine Reiseveranstalterin eine Busreise zum Nordkap. Die Reise sollte im August und September 2020 stattfinden. Aufgrund der
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückerstattung der kompletten
Ein Reiseveranstalter könne nach Auffassung des Landgerichts keine
Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32449
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