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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2022
2-24 S 113/21 -

Kein Entschädigungs­anspruch des Reiseveranstalters bei eigener Absage der Reise wegen Corona-Pandemie

Anspruch des Reisenden auf Rückerstattung der kompletten Anzahlung

Erklärt ein Reisender wegen der Corona-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag, so steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn er nachträglich coronabedingt selbst die Reise absagt. In diesem Fall kann der Reisende seine Anzahlung komplett zurückverlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 buchte eine Ehefrau für sich und ihrem Mann über eine Reiseveranstalterin eine Busreise zum Nordkap. Die Reise sollte im August und September 2020 stattfinden. Aufgrund der Corona-Pandemie stornierte sie die Reise im Mai 2020. Nachfolgend sagte auch die Reiseveranstalterin die Reise ab. Die Reisende verlangte nunmehr die geleistete Anzahlung in Höhe von 325 € zurück. Die Reiseveranstalterin meinte dagegen, ihr stehe wegen der Rücktrittserklärung der Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Reisende erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Reiseveranstalterin.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Rückerstattung der kompletten Anzahlung zu. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB stehe der Beklagten nicht zu.

Kein Anspruch auf Entschädigung

Ein Reiseveranstalter könne nach Auffassung des Landgerichts keine Entschädigung verlangen, wenn er selbst die Reise coronabedingt zeitlich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden abgesagt hat. Es würde der Natur des Entschädigungsanspruchs und dem Verbraucherschutz widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde. Dies entspreche zudem dem Grundgedanken des § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB, wonach dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehe, wenn er wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktritt.

Undurchführbarkeit der Reise wegen Corona-Pandemie als beiderseits unverschuldete Unmöglichkeit

Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise wegen der Corona-Pandemie stelle einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, so das Landgericht, weshalb es unbillig erscheine, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt ein Entschädigungsanspruch zuzubilligen. Es könne keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2021
    [Aktenzeichen: 387 C 374/20 (98)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 219Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 219

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