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Storniert ein Reisender wegen einer Virus-Pandemie die Reise, so steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn er ebenfalls die Reise absagt. Zudem begründet die fehlende Therapiemöglichkeit und Impfung ein kostenloses Reiserücktrittsrecht. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wenige Tage vor Beginn einer mehrtägigen Flug- und Busrundreise durch Portugal im März 2020 erklärte die Reisende die Stornierung. Sie begründete dies mit dem sich ausbreitenden
Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Reisenden. Der Reiseveranstalterin stehe kein Anspruch auf
Entscheidend sei aus Sicht des Amtsgerichts, dass zum Zeitpunkt der Stornierung weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung stand noch dies absehbar war. Das Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus habe gerade bei einer mehrtägigen Flug- und Busreise die konkrete, letztlich vom Zufall abhängige Gefahr bestanden , dass es zu einem Infektionsgeschehen kommt. Es komme dabei nicht auf einen Vergleich der statistischen Ansteckungswahrscheinlichkeit am Wohnort und im Zielland an.
Zudem führe die Absage der Reise durch die Reiseveranstalterin nach Ansicht des Amtsgerichts zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung einer Stornogebühr. Dass die Reisende der Reiseveranstalterin mit ihrem Rücktritt zuvorgekommen war, ändere daran nichts. Eine Gegenleistung in Form eines Entschädigungsanspruchs für eine Reise, die der Reiseveranstalter weder durchgeführt hat noch hätte durchführen können und daher selbst abgesagt hat, könne er nicht verdienen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30282
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