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Wird ein Flug annulliert, weil der Reiseveranstalter insolvent ist, so besteht gegenüber der Fluggesellschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Insofern besteht keine Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe gegen die Fluggesellschaft kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Denn nach Art. 3 Abs. 6 VO besteh kein Entschädigungsanspruch, wenn eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird. So lag der Fall hier.
Die Fluggesellschaft habe den Grund der Annullierung nicht zu verantworten und sei daher auch nicht entschädigungspflichtig, so das Landgericht. Der Flug wäre für sich betrachtet ausführbar gewesen. Er habe lediglich wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2021, 82/rb)
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Dokument-Nr. 30325
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