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In einer verwalterlosen Gemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur mittels einer Beschlussersetzungsklage die Einberufung einer Versammlung erreichen. Die Kosten für eine solche Klage können ihm daher im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO nicht auferlegt werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verfügte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Süd-Hessen über keinen Verwalter. Da sich die Wohnungseigentümer nicht auf die
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Die Kläger haben nicht davon ausgehen können, ohne die Klage zu ihrem Recht auf
Zwar habe die Möglichkeit einer Vollversammlung bestanden, so das Landgericht. Warum dies aber scheiterte, sei für die Anwendung des § 93 ZPO unbeachtlich. Denn an dem Zustandekommen einer Vollversammlung müssen sämtliche Wohnungseigentümer mitwirken. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei daran nicht beteiligt. Diese sei aber hier Partei des Verfahrens.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 359/rb)
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Dokument-Nr. 34180
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