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Die Zahlung von Hausgeld kann nur verlangt werden, wenn ein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt. Zudem steht der Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft zu und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Dies gilt auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohneigentumsanlage in Hessen bestand aus zwei Parteien. Die Gemeinschaft war verwalterlos. Im Jahr 2022 begehrten die einen Wohnungseigentümer im Eilverfahren von den anderen Wohnungseigentümern ausgehend vom vorgelegten
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Antragstellern stehe kein Anspruch auf Zahlung des Hausgelds zu. Zum einen fehle es an einem beschlossenen
Dem Zahlungsanspruch der Antragsteller stehe zum anderen entgegen, dass dieser nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu stehe und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft sei Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32008
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