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Ein einzelner Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Verwalter keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend machen. Dazu befugt ist nach neuem Recht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer in Hessen liegenden Wohnung klagte im Jahr 2022 gegen die ehemalige Verwalterin auf
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf
Soweit die übrigen Wohnungseigentümer kein Interesse an einem Vorgehen gegen den Verwalter haben, führe dies nach Ansicht des Landgerichts nicht dazu, dass die Klägerin die Ansprüche selbst geltend machen könne. Insoweit müsse sie Beschlüsse der Gemeinschaft herbeiführen und im Falle der Ablehnung gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage gegen den Verband vorgehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 752/rb)
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Dokument-Nr. 32707
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