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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.04.2019
2-13 S 55/18 -

Verwalter darf grundsätzlich nicht eigenmächtig selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Gewähr­leistungs­ansprüchen einleiten

Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt keine Notmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG dar

Kann sich eine Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft nicht auf die Geltendmachung von Mängelrechten gegen den Bauträger einigen, darf der Verwalter nicht eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung der Gewähr­leistungs­ansprüche einleiten. Ein solches Verhalten stellt keine Notmaßnahme im Sinne von § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft konnte sich nicht darauf einigen, ob sie gegen den Bauträger Gewährleistungsansprüche wegen Mängel an der Heizung geltend machen soll. Nachdem sich die Gemeinschaft auch nicht auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2014 auf ein Vorgehen einigen konnte, obwohl allen die drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche vor Augen war, leitete die Verwalterin eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren ein, um somit die Ansprüche zu sichern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war damit nicht einverstanden und klagte gegen die Verwalterin auf Erstattung der durch den Prozess entstandenen Kosten.

Amtsgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Amtsgericht Limburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Verwalterin. Ihrer Meinung nach sei ihr Handeln als Notmaßnahme gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG gedeckt gewesen.

Landgericht verneint Recht zur eigenmächtigen Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Verwalterin zurückzuweisen. Sie habe nicht gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG eigenmächtig ein selbständiges Beweisverfahren als Notmaßnahme einleiten dürfen. Dabei handele es sich um Maßnahmen, die so plötzlich erforderlich werden, dass es dem Verwalter unmöglich ist, kurzfristig eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, um über die Maßnahme zu entscheiden. Diese Voraussetzungen lägen bei Gewährleistungsprozessen im Regelfall schon deshalb nicht vor, weil sich Mängel in der Regel nicht erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zeigen, so das Gericht. So lag der Fall hier. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft trotz drohender Verjährung bewusst die Entscheidung getroffen habe, nicht gegen den Bauträger vorzugehen.

Zurücknahme der Berufung

Die Verwalterin nahm die Berufung schließlich zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Limburg, Urteil vom 27.02.2018
    [Aktenzeichen: 4 C 901/17 (18)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 479Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 479

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