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Führt ein Verwalter pflichtwidrig einen anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschluss durch, so haftet er der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verwalter einen Beschlussantrag zu Sanierungsarbeiten stellt, obwohl nur ein Angebot vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 beschlossen die
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entlastende Umstände liegen nicht vor. So könne von den Wohnungseigentümern nicht erwartet werden, dass sie die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27637
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