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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.02.2018
85 S 98/16 WEG -

Pflichtwidrige Herbeiführung eines anfechtbaren Wohnungs­eigentümer­beschlusses begründet Haftung des Verwalters

Unzulässiger Beschluss über Sanierungsarbeiten bei Vorliegen lediglich eines Angebots

Führt ein Verwalter pflichtwidrig einen anfechtbaren Wohnungs­eigentümer­beschluss durch, so haftet er der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verwalter einen Beschlussantrag zu Sanierungsarbeiten stellt, obwohl nur ein Angebot vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 beschlossen die Wohnungseigentümer einer Berliner Wohnungseigentumsanlage einheitlich die Durchführung von umfangreichen Sanierungsarbeiten. Nachträglich klagte einer der Wohnungseigentümer gegen den Beschluss. Er hielt ihn für unzulässig, da die Verwalterin die Arbeiten zur Abstimmung gestellt hatte, obwohl nur das Angebot einer Baufirma vorlag. Der Wohnungseigentümer gewann seine Klage. Die dadurch entstandenen Prozesskosten verlangten die übrigen Wohnungseigentümer von der Verwalterin ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhoben die Wohnungseigentümer Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Verwalterin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten zu. Die Pflichtverletzung liege darin, den Beschlussantrag über die Sanierungsarbeiten auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt zu haben, obwohl nur ein Angebot vorlag. Die Beklagte hätte also den Beschlussantrag nicht zur Abstimmung stellen dürfen.

Fahrlässigkeit der Verwalterin

Der Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Entlastende Umstände liegen nicht vor. So könne von den Wohnungseigentümern nicht erwartet werden, dass sie die Anfechtbarkeit des Beschlusses und die dadurch entstehenden Kosten kennen, insbesondere angesichts des Umstands, dass alle Wohnungseigentümer dem Beschluss zugestimmt hatten. Selbst wenn die Wohnungseigentümer auf die Anfechtbarkeit des Beschlusses von der Beklagten hingewiesen worden wäre, müsse ihnen nicht geläufig gewesen sein, dass eine Anfechtung in Betracht kommt, wenn alle Wohnungseigentümer für einen Beschluss stimmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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