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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2022
2-13 O 60/21 -

Ein per Fax eingereichte Verteidigungs­anzeige eines Anwalts ist seit dem 1. Januar 2022 formunwirksam

Schriftsätze müssen mittels elektronischer Form eingereicht werden

Seit dem 1. Januar 2022 müssen anwaltliche Schriftsätze mittels elektronischer Form gemäß § 130 d ZPO eingereicht werden. Eine mittels Fax eingereichte Verteidigungs­anzeige ist daher formunwirksam. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a.M. übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Januar 2022 die Verteidigungsanzeige vorab mittels Fax und nachfolgend auf dem Postweg.

Unwirksame Verteidigungsanzeige

Das Landgericht Frankfurt a.M. hielt die Verteidigungsanzeige für formunwirksam und sprach daher ein gegen den Beklagten lautendes Versäumnisurteil aus. Die Verteidigungsanzeige müsse seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden, in der Regel über das besondere Anwaltspostfach (beA). Weder eine auf dem Postweg noch als Faxkopie eingereichte Verteidigungsanzeige wahre diese Form. Sie seien daher unbeachtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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