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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klage eines Leichtathleten gegen den Deutschen Olympischen Sportbund wegen der Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen 2008 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Aus dem Wortlaut der Nominierungsrichtlinien lassen sich nach Auffassung des Gerichts die für eine Endkampfchance festgelegten Vorgaben nicht eindeutig entnehmen.
Der Beklagte, der für die Endnominierung deutscher Sportler für die Olympischen Spiele zuständig ist, hatte im zugrunde liegenden Fall die
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Deutsche Olympische Sportbund mit der Ablehnung den Nominierungsanspruch des Klägers schuldhaft verletzt habe. Der Kläger habe die Anforderungen der Nominierungsrichtlinien erfüllt, weshalb ihm die
Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Er könne nicht einen großzügigeren Verschuldensmaßstab für sich in Anspruch nehmen. „Aufgrund der Monopolstellung hat der Beklagte seine Entscheidungen besonders kritisch abzuwägen und die Auswirkungen für die Athleten vor dem Hintergrund von Art. 12 GG zu berücksichtigen. Dem Beklagten war sowohl bei Aufstellung der Nominierungskriterien als auch bei der Nominierungsentscheidung bewusst, dass für den Kläger neben ideellen auch erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel standen“, so das Gericht.
Durch die Nichtnominierung sollen dem Kläger nach seiner Behauptung u. a. Antritts-, Preis- und Sponsorengelder in Höhe von mindestens 133.500 Euro entgangen sein. Die Klärung des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens bleibt dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 12765
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