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Duldet ein Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag umfassten Kellerverschlags durch einen Mieter, so kann der Vermieter die Nutzung jederzeit widerrufen. Eine solche Duldung führt auch nicht zu einer mietvertraglichen Einbeziehung der Nutzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit über die
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf
Ein Nutzungsrecht habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht daraus ergeben, dass die Mieter den Kellerverschlag jahrzehntelang unentgeltlich nutzten und die Vermieterin dies duldete. Denn eine langjährige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2014, 1587/rb)
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Dokument-Nr. 20349
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