wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 29.01.2021
34 C 34/520 -

Langjährige Duldung der kostenfreien Nutzung eines Schuppens des Vermieters stellt Leihe dar

Jederzeitige Rückforderung des Schuppens vom Mieter möglich

Duldet ein Vermieter über lange Jahre hinweg die kostenfreie Nutzung eines Schuppens durch einen Mieter, so liegt darin eine Leihe. In diesem Fall kann der Vermieter nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungsmieterin in Brandenburg nutzte seit mehreren Jahren einen gegenüber ihrem Wohnhaus gelegenen Schuppen des Vermieters als Abstellmöglichkeit. Ein entsprechender Vertrag über die Nutzung lag nicht vor. Zudem zahlte die Mieterin keinen Mietzins für die Nutzung des Schuppens. Im Juni 2018 teilte der Vermieter mit, dass er die geduldete Nutzung nicht mehr dulden werde und die Räumung des Schuppens verlange. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Die vereinbarte Nutzungsgewährung sei als Leihe zu werten. Da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen sei, habe der Vermieter gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern dürfen.

Kein Ausschluss des Rückforderungsrechts wegen langjähriger Duldung der Nutzung

Das Rückforderungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen, weil der Vermieter die Nutzung des Schuppens lange Jahre über geduldet hat. Die Mieterin habe nichts dazu vorgetragen, dass die Gestattung der Nutzung unwiderruflich war. Auch die langjährige Duldung der unentgeltlichen Nutzung des Schuppens führe nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag oder zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Brandenburg-a-d-Havel_34-C-34520_Langjaehrige-Duldung-der-kostenfreien-Nutzung-eines-Schuppens-des-Vermieters-stellt-Leihe-dar.news29867.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29867 Dokument-Nr. 29867

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.