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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2018
2-09 S 34/18 -

Anbringen eines größeren und zum Garten gelegenen Zweitbalkons an Eigentumswohnungen stellt Moder­nisierungs­maßnahme dar

Einstimmiger Beschluss über Baumaßnahme nicht erforderlich

Soll an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Moder­nisierungs­maßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2018 das Anbringen von Vorstellbalkonen an der Westseite und somit zum Garten des Wohnhauses mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen. Eine Wohnungseigentümerin war damit aber nicht einverstanden. Sie führte an, dass das Wohnhaus bereits über Balkone an der Ostseite verfüge. Weitere Balkone seien daher überflüssig. Es liege eine Luxusmaßnahme vor, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Die Wohnungseigentümerin klagte daher gegen den Beschluss.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss wirksam. Bei dem Anbau der Zweitbalkone handele es sich um eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes gemäß § 22 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 555 b Nr. 4 BGB. Es sei zu beachten, dass die Zweitbalkone geräumiger und gen Westen zum Garten ausgerichtet sein würden. Sie würden daher einen zusätzlichen Erholungsfaktor und eine vielfältigere Möglichkeit zur Gestaltung und Nutzung bieten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht wertet Anbau der Zweitbalkone ebenfalls als Modernisierungsmaßnahme

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, welche durch qualifizierte Mehrheit habe beschlossen werden können und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft habe.

Wohnwertverbesserung durch Zweitbalkone

Durch das Anbringen der Zweitbalkone sei es nach Ansicht des Landgerichts zu einer Wohnwertverbesserung gekommen. Ein größerer nach Westen ausgerichteter Balkon verbessere grundsätzlich die Wohnverhältnisse, da er die Wohn- und Nutzfläche vergrößere und zusätzliche Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten schaffe. Damit erhöhe sich der Wohnwert ebenso wie auch der Verkehrswert für eine mögliche Vermietung oder den Verkauf der Wohnung, auch wenn die Klägerin keinen Bedarf für einen weiteren Balkon sieht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2019, 96/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.2018
    [Aktenzeichen: 33 C 674/15 (55)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 96Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 96

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