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Soll an den Wohnungen einer Wohneigentumsanlage Zweitbalkone angebracht werden, so stellt dies eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, wenn die Zweitbalkone größer und zum Garten ausgerichtet sind. Der Beschluss über die Baumaßnahme benötigt in diesem Fall keine Einstimmigkeit. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Februar 2018 das
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei der Beschluss wirksam. Bei dem Anbau der Zweitbalkone handele es sich um eine
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Bei dem angegriffenen Beschluss handele es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, welche durch qualifizierte Mehrheit habe beschlossen werden können und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedurft habe.
Durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2019, 96/rb)
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Dokument-Nr. 27168
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