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Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 25.10.2007
12 C 10/07 -

Geplanter Balkon "raubt" darunter liegender Wohnung Tageslicht und die gute Sicht

Keine Genehmigung für nachträglichen Balkon

Der nachträgliche Anbau eines Balkons kann zu einem Nachteil für andere Wohnungen führen. Sind diese Benachteiligungen objektiv, so kann der geplante Bau verhindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz hervor.

Im vorliegenden Fall bestand Streit über die Genehmigung des Anbaus eines zusätzlichen Balkons an einer Wohnung im 3. Stock eines Wohnhauses. Die Kläger waren Miteigentümer einer direkt darunter gelegenen Wohnung im 2. Stock. Sie befürchteten erhebliche Einbußen beim Tageslicht in ihrer Wohnung, wenn der Balkon über ihnen gebaut würde.

Kläger befürchten Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie Sichtbenachteiligung ihrer Wohnung

Das Haus sei so gebaut, dass das Erdgeschoss und die beiden darüber liegenden Obergeschosse jeweils in gleicher Ausführungsart über Balkone verfügen. Der Balkon der Wohnung der Kläger sei der Oberste und ohne Überdachung. Die Kläger behaupteten, sie seien durch den geplanten Balkonneubau direkt nachteilig betroffen. Die geplante nachträgliche Vergrößerung des Sondereigentums im 3. Stock wäre eine direkte Beeinträchtigung des Lichteinfalls sowie eine Sichtbenachteiligung ihrer Wohnung. Gleichzeitig würde das ästhetische Gesamtbild der vorhandenen kleinen Anlage durch diese proportional ziemlich massive Aufstockung gestört. Die Beklagten bestritten die von den Klägern vorgetragenen Gründe.

Beeinträchtigung der Kläger durch Balkonbau ist objektiv und stellt einen Nachteil dar

Das Amtsgericht Konstanz bestätigte die Klagegründe. Da die Balkonaufstockung eine unbillige Beeinträchtigung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG darstelle, habe sie nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer bewilligt werden können. Die Zustimmung der Kläger habe aber gefehlt. Gemäß § 22 WEG könnten bauliche Veränderungen beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimme, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Es müsse sich um eine Beeinträchtigung handeln, die nicht völlig belanglos oder bagatellartigen Charakter habe. Es sei dabei auf objektiv und konkret feststellbare Beeinträchtigungen einzugehen. Die subjektive Empfindung eines Eigentümers, seine Ängste und Befürchtungen allein spielten bei der Beurteilung keine Rolle. Im vorliegenden Fall bestehe der Nachteil darin, dass die Kläger nach Durchführung der geplanten Baumaßnahme keinen nach oben offenen Balkon mit freier Sicht nach oben mehr hätten und darüber hinaus ihre Wohnung etwas dunkler werden würde. Dieser Nachteil sei objektiv und der zusätzliche Balkon stelle damit einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Abwägung aller Umstände dieses konkreten Einzelfalls ergebe, dass durch die Aufstockung des Balkons die Kläger im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern unbillig beeinträchtigt würden, da hierdurch ihr Balkon eine andere Qualität erhalte und darüber hinaus die Lichtverhältnisse in der Wohnung sich verschlechterten. Die Kläger hatten damit ein Recht, den geplanten Bau nicht genehmigen zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Konstanz (vt/st)

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