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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland einem deutschen Fußballfan, der in der Vergangenheit im Rahmen von Fußballspielen erhebliche Gewaltdelikte begangen hat, die Ausreise zu einem Spiel im Ausland untersagen darf. Dem Fußball-Hooligan steht dann kein Schadensersatz zu.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls gehört der Fanszene des SV Waldhof Mannheim an. In den Jahren 2015 bis 2017 trat er strafrechtlich bei verschiedenen Fußballbegegnungen in Erscheinung, teils wegen Sachbeschädigung mit brachialer Gewalt, teils wegen gefährlicher Körperverletzung. Unter anderem verfolgte er gemeinsam mit anderen Tätern einige Anhänger von Hannover 96 am Hauptbahnhof in Mannheim, trat und schlug auf sie ein und stieß eine Person gegen eine Zugtür. Ein Opfer wurde erheblich am Kopf verletzt. Durch Schlagstockeinsätze von Polizeibeamten konnte der Angriff beendet werden. Bei einem Spiel in Österreich zwischen Eintracht Frankfurt und Leeds United beging der Kläger einen Landfriedensbruch.
Im November 2018 wollte der Kläger vom Flughafen Frankfurt nach Zypern fliegen, um sich dort am nächsten Tag ein
Der Kläger verklagte die Bundesrepublik Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt am Main und verlangte Schadensersatz von knapp 300 Euro wegen der Kosten, die er umsonst für die Reise nach Zypern aufgewandt hatte. Außerdem forderte er 350 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
Die vorangegangenen Auseinandersetzungen mit Fußballfans hätten gezeigt, dass der Kläger gewaltbereit sei. Dass die letzten Vorkommnisse bereits ein Jahr zurückgelegen hätten, als der Kläger nach Zypern ausreisen wollte, ändere im konkreten Fall nichts. Denn der Kläger habe sich nicht dauer- und ernsthaft von seiner Hooligan-Vergangenheit distanziert. Es sei davon auszugehen, dass Aggressionspotential bei ihm weiterhin vorhanden sei, das unvermittelt und grundlos ausbrechen könne. Für einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers sah das Landgericht Frankfurt am Main keine Grundlage.
(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
[...]
(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Pass versagt [...] ist, die
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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