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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2012
2-03 O 394/11 -

Filesharing: Kein urheberrechtlicher Unterlassungs­anspruch bei widersprüchlichen Angaben zum Anschlussinhaber

Zweifel an der Richtigkeit der Anschluss­inhaberermittlung gehen zu Lasten des Rechteinhabers

Widersprüchliche Angaben zum Anschlussinhaber begründen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschlussinhabers. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Rechteinhabers, so dass urheberrechtliche Ansprüche nicht bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaberin von mehreren Musiktiteln machte gegenüber einen Familienvater im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes einen Unterlassungsanspruch geltend. Hintergrund dessen war, dass über seinen Anschluss angeblich mittels einer Filesharingsoftware Musikaufnahmen zum Download bereitgestellt wurden. Bei der Ermittlung des Anschlussinhabers über dessen IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, wurde aber zunächst der 7-jährige Sohn des Familienvaters vom Internetprovider ermittelt. Nachdem die gegen ihn erfolgte Abmahnung wegen der Minderjährigkeit zurückgewiesen wurde, kam es zu einer erneuten Anfrage der Rechteinhaberin zum Anschlussinhaber. Im Rahmen dieser Anfrage wurde der Familienvater nunmehr als Anschlussinhaber genannt und in Anspruch genommen.

Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte fest, dass der Rechteinhaberin kein Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG) zustand. Denn diese habe nicht glaubhaft machen können, dass der Familienvater zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber der ermittelten IP-Adresse war. Es haben erhebliche Zweifel daran bestanden, ob der Provider den Familienvater zuverlässig als Benutzer ermittelte oder ob Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung vorlagen.

Ermittlung von zwei Nutzern begründeten Zweifel

Für das Landgericht war es nicht nachvollziehbar, warum zwei Abfragen zur ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Benutzer führen konnte. Vielmehr hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eine wiederholte Abfrage bei fehlerfreier Durchführung zu einem identischen Ergebnis führen müssen. In diesem Zusammenhang wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass der Vater erst nach erfolgloser Abmahnung des minderjährigen Sohnes als Anschlussinhaber ermittelt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M.,ra-online (vt/rb)

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