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Ein soziales Netzwerk ist nicht berechtigt, bei einer zulässigen Meinungsäußerung den Post des Nutzers zu löschen oder seinen Account zu sperren. Dem Nutzer steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Facebook-Nutzer Anfang des Jahres 2018 in einem Post kritisch über eine Tageszeitung geäußert. Die Zeitung wurde als "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" bezeichnet.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Sperre und der
Nach Auffassung des Landgerichts können zulässige Meinungsäußerungen aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte grundsätzlich nicht untersagt werden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Äußerung des Klägers sei von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen. Die Bezeichnungen "pseudo-links", "Kriegstreiber erster Klasse", und "Hetzblättchen" seien zulässig und stellen keine Schmähkritik dar. Es müsse auch beachtet werden, dass ein meinungsstarkes Medium, wie die kritisierte Tageszeitung, im Meinungskampf auch harte und möglicherweise ausfallende Kritik hinnehmen müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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