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Eine schriftliche Reservierungsbestätigung, die aufgrund einer Zimmeranfrage durch ein Hotel ausgestellt wird, ist für beide Seiten verbindlich. Es liegt nicht eine nur unverbindliche Reservierung vor, sondern es ist ein Beherbergungsvertrag entstanden. Auf die Vereinbarung von Zimmerpreisen kommt es dabei nicht an. Wenn der Gast seine Reservierungsanfrage ohne Erwähnung von Zimmerpreisen stellt, bringt er zum Ausdruck, dass er bereit ist, den vom Hotel üblichen Zimmerpreis zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten ein Frankfurter Hotelier und ein Münchener Verlag. Für die Zeit der Buchmesse im Oktober 2002 (08.10. bis 14.10.02) - wollte der Verlag - wie schon in den Vorjahren - Zimmer für die Mitarbeiter reservieren. Diesmal sollten es vier Einzelzimmer sein. Das Hotel schickte dem Verlag ein mit "Reservierungsbestätigung" bezeichnetes Fax. Nach dem Zimmerpreis fragte der Verlag nicht. Auch die "Reservierungsbestätigung" enthielt keinen Zimmerpreis. Teils nutzten die Mitarbeiter des Verlags dann die Zimmer nicht vollständig; teils reisten sie später an oder früher ab. Der Hotelier verlangte die Bezahlung der Zimmer für den gesamten reservierten Zeitraum. Seiner Klage gab das Landgericht Frankfurt statt.
Die Richter führten aus, dass zwischen dem Verlag und dem Hotelier ein
Soweit die Parteien nicht über den Zimmerpreis verhandelt hätten, sei dies hier ohne Folgen. Eine Vereinbarung über den Zimmerpreis gehöre im vorliegenden Fall nicht zu den
Für die Tage, an denen die Mitarbeiter die Zimmer nicht nutzten, sei vom Zimmerpreis allerdings eine Eigenersparnis von 10 % auf den Zimmerpreis und von 50 % auf den Preis für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 3564
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