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Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von dem – vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen – Catering-Vertrag zurücktreten. Das hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) entschieden und den Caterer dazu verurteilt, die vom Brautpaar überwiesene Anzahlung in voller Höhe zurückzuzahlen.
Ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 eine große
Wegen der in der ersten Corona-Welle gemachten staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 jedoch nicht wie geplant stattfinden; man einigte sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Doch auch 2021 war die geplante Feier wegen der dann geltenden „Bundes-Notbremse“ pandemiebedingt nicht durchführbar. Das Ehepaar entschloss sich, von ihren Hochzeitsfeierplänen Abstand zu nehmen, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand auf der Rücküberweisung ihrer
Das Landgericht hat der Klage des Ehepaars stattgegeben. Die Corona-Pandemie und deren Folgen seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen. Es sei unausgesprochen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31344
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