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Wird wegen einer Virus-Pandemie eine Hochzeitsfeier abgesagt, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung, wenn die Feier nachgeholt werden kann. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 sollte in einer Event-Location in Wiesbaden eine
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Kläger. Diesen stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts ergebe sich ein Rücktrittsrecht auch nicht aus der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 BGB. Denn der Anspruch auf Rücktritt bestehe nur, wenn eine andere Form der Vertragsanpassung unmöglich oder unzumutbar ist. Es wäre den Klägern aber eine Vertragsanpassung für einen neuen Termin zur
Aufgrund der vereinbarten Bewirtung der Kläger und der Gäste, ergeben sich werkvertragliche Elemente, so das Amtsgericht. Daher stünde den Klägern das Kündigungsrecht nach § 648 BGB zu. Die Beklagte könne dann aber gemäß § 648 Satz 2 BGB, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs geltend machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2022
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32097
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