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Wirbt ein Unternehmen per E-Mail, ist es darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Verbraucher der Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Hat das Unternehmen dafür keine Beweise, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, die unzulässig ist. Dies entschied das Landgericht Frankenthal nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Kreditvermittlungsgesellschaft Maxda.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreditvermittlungsgesellschaft per
Maxda hatte die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass sie für E-Mails der Munich Media nicht verantwortlich sei. Vor dem Landgericht Frankenthal musste das Unternehmen aber einräumen, dass es die Firma ESC Media Group mit der Werbung beauftragt hatte, die ihrerseits den Auftrag an Munich Media weitergegeben hatte.
Anschließend behauptete der Kreditvermittler, der Verbraucher habe seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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