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Landgericht Essen, Urteil vom 31.05.2012
44 O 77/10 -

Fluggesellschaft darf Korrespondenzsprache nach Buchung nicht von Deutsch zu Englisch wechseln

Billig-Fluggesellschaft Wizz Air verstößt gegen gesetzliche Informationspflichten bei Online-Verträgen

Bietet eine Fluggesellschaft die Online-Buchung in deutscher Sprache an, muss sie auch die Buchungsbestätigung und alle weiteren Fluginformationen in Deutsch versenden. Ansonsten muss sie schon vor der Buchung klarstellen, dass die Reiseunterlagen nur in Englisch zur Verfügung stehen. Dies entschied das Landgericht Essen.

Im zugrunde liegenden Fall konnten Interessierte die Flüge der ungarischen Airline im Internet auch in deutscher Sprache buchen. Doch ein Kunde staunte nicht schlecht, als er für seinen Flug von Dortmund nach Kattowice die Bestätigung und Fluginformation erhielt: Diese waren in englischer Sprache abgefasst – und damit längst nicht für jeden verständlich.

Fluggesellschaft muss über verwendete Sprache aufklären

Das Landgericht Essen sah darin einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten bei Online-Verträgen. Danach muss eine Fluggesellschaft ihren Kunden angeben, in welchen Sprachen sie einen Flug buchen können. Ist die Buchung in deutscher Sprache möglich, rechne der Kunde damit, dass er auch alle weiteren Informationen in deutscher Sprache erhält. Buchungsbestätigung und sonstige Fluginformationen dürften deshalb nur dann in einer anderen Sprache erfolgen, wenn die Airline den Kunden vor der Buchung darüber aufklärt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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