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Das Erstberatungsgespräch bei einem Rechtsanwalt ist kostenpflichtig. Für den Anwalt besteht nur bei erkennbarer Fehlvorstellung des Mandanten eine Pflicht zur Aufklärung der Entgeltlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Anwaltsgebühren. Der Beklagte nahm eine anwaltliche
Das Amtsgericht Wiesbaden gab dem Kläger Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund des Anwaltsvertrages zugestanden. Dieser sei durch die Inanspruchnahme der
Regelmäßig sei es unerheblich, ob sich der Mandant über seine Zahlungspflicht falsche Vorstellung gemacht habe, so das Amtsgericht weiter. Der Anwalt sei nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgehe, nicht zahlen zu müssen. Eine solche Erkennbarkeit liege zum Beispiel dann vor, wenn der Mandant auf seine prekäre wirtschaftliche Lage hingewiesen habe. Diesen Umstand habe der Beklagte hier aber nicht beweisen können.
Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle die Vernehmung der benannten Zeugen eine unzulässige Beweiserhebung dar, da sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers eingreifen würde. Das Persönlichkeitsrecht umfasse den Schutz der Möglichkeit, sich auf den jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen und zu entschieden, ob der Inhalt des Gespräches allein dem Gesprächspartner oder weiteren Personen zugänglich sein soll. Diese Möglichkeit werde ihm aber genommen, wenn er nicht darüber informiert werde, dass bei dem Gespräch noch andere Personen mithören.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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