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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012
91 C 582/12 (18) -

Erstberatungs­gespräch bei einem Anwalt ist grundsätzlich kostenpflichtig

In der Regel auch keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit des Gesprächs

Das Erstberatungs­gespräch bei einem Rechtsanwalt ist kostenpflichtig. Für den Anwalt besteht nur bei erkennbarer Fehlvorstellung des Mandanten eine Pflicht zur Aufklärung der Entgeltlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Anwaltsgebühren. Der Beklagte nahm eine anwaltliche Erstberatung in der Kanzlei des Klägers in Anspruch. Der Beklagte behauptete, er habe den Kläger vor der Beratung telefonisch auf seine schwierige finanzielle Situation hingewiesen. Dafür könne er auch Zeugen benennen, die das Telefongespräch per Lautsprecher mitgehört haben. Ein entgeltlicher Vertrag sei somit nicht zustande gekommen.

Zahlungsanspruch bestand aufgrund des Anwaltsvertrages

Das Amtsgericht Wiesbaden gab dem Kläger Recht. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aufgrund des Anwaltsvertrages zugestanden. Dieser sei durch die Inanspruchnahme der Erstberatung zustande gekommen. Der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant stelle ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB dar. Dieser beinhalte eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB. Dabei sei es unerheblich, ob die Vergütung ausdrücklich geregelt wurde. Denn eine Vergütung gilt dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Dies sei bei anwaltlichen Tätigkeiten grundsätzlich der Fall. Dies zeige zum einen die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG. Zum anderen entspreche dies der Praxis.

Fehlvorstellungen des Mandanten können Aufklärungspflicht begründen

Regelmäßig sei es unerheblich, ob sich der Mandant über seine Zahlungspflicht falsche Vorstellung gemacht habe, so das Amtsgericht weiter. Der Anwalt sei nur dann zur Aufklärung verpflichtet, wenn der Mandant für den Anwalt erkennbar davon ausgehe, nicht zahlen zu müssen. Eine solche Erkennbarkeit liege zum Beispiel dann vor, wenn der Mandant auf seine prekäre wirtschaftliche Lage hingewiesen habe. Diesen Umstand habe der Beklagte hier aber nicht beweisen können.

Zeugenvernehmung der Mithörer des Telefongespräches war unzulässig

Nach Auffassung des Amtsgerichts stelle die Vernehmung der benannten Zeugen eine unzulässige Beweiserhebung dar, da sie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers eingreifen würde. Das Persönlichkeitsrecht umfasse den Schutz der Möglichkeit, sich auf den jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen und zu entschieden, ob der Inhalt des Gespräches allein dem Gesprächspartner oder weiteren Personen zugänglich sein soll. Diese Möglichkeit werde ihm aber genommen, wenn er nicht darüber informiert werde, dass bei dem Gespräch noch andere Personen mithören.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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